BFH - Beschluss vom 12.02.2009
X E 2/09
Normen:
GKG § 21 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1;

Erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften als Voraussetzungen des Absehens von der Erhebung von Kosten einer Revision

BFH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen X E 2/09

DRsp Nr. 2009/7870

Erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften als Voraussetzungen des Absehens von der Erhebung von Kosten einer Revision

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 5. März 2008 X R 61/04 hat der Senat die Revision der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) als unzulässig verworfen und diesen die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 3. September 2008 nach Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit 1 325 EUR gegen die Kostenschuldner angesetzt, davon noch zu entrichten 1 050 EUR.

Dagegen haben die Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Sie beziehen sich u.a. auf das Verfahren X R 60/04 und machen geltend, dass in diesem Verfahren den Beigeladenen keine Kosten auferlegt worden seien. Die Kostenstelle wies darauf hin, dass das Verfahren X R 60/04 für den Kostenansatz zu X R 61/04 keine Bedeutung habe.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

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