FG Hamburg - Urteil vom 13.05.2005
IV 6/01
Normen:
Zollkodex Art. 185 ; Zollkodex Art. 220 ;

Erkennbarkeit eines sog. aktiven Irrtums zur Rückwareneigenschaft

FG Hamburg, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen IV 6/01

DRsp Nr. 2005/11127

Erkennbarkeit eines sog. aktiven Irrtums zur Rückwareneigenschaft

1. Ist es unstreitig, dass die buchmäßige Erfassung aufgrund eines aktiven Irrtums der handelnden Behörde unterblieben war und unterstellt, dass Gemeinschaftsware nicht vorlag, so war die handelnde Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen rechtsirrtümlich zu der Erkenntnis gelangt, dass Gemeinschaftsware vorlag und dass demgemäß die Rückwareneigenschaft anzuerkennen war und die Einfuhr abgabenfrei blieb. 2. Ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung setzt weiter voraus, dass der Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Normenkette:

Zollkodex Art. 185 ; Zollkodex Art. 220 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zoll-Euro und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nachzuerheben sind. Der Kläger gestellte am 30.06.2000 beim Hauptzollamt (HZA) A den Motorsegler "... (S)" und beantragte die Zoll- und Steuerfreistellung als Rückware. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Bl. 4 - 25 Sachakten) erkannte das HZA A die Rückwareneigenschaft an und ließ die Einfuhr in dem Bescheid vom 13.07.2000 abgabenfrei.