FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.07.2007
3 K 1014/07
Normen:
AO § 174 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1571

Erkennbarkeit i.S.d. § 174 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AO

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 3 K 1014/07

DRsp Nr. 2007/15945

Erkennbarkeit i.S.d. § 174 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AO

Im Fall der Durchführung einer Außenprüfung reicht es für die Frage der Erkennbarkeit i.S.d. § 174 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AO aus, dass sich - für den Steuerpflichtigen erkennbar - der Prüfer vor Ablauf der Festsetzungsfrist bereits endgültig festgelegt hat und der Steuerpflichtige damit rechnen muss, dass der für die Veranlagung zuständige Sachbearbeiter den Feststellungen des Prüfers folgen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zuständige Sachbearbeiter den Feststellungen des Prüfers später tatsächlich folgt.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte den Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) für das Streitjahr 1993 im Jahr 1999 noch ändern durfte.