Erkennt das Finanzamt nachträglich, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben ist, kann es eine bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern, die Ansparrücklage (§ 7g EStG) auflösen und als Zuschlag (Betriebseinnahme) behandeln
FG München, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 13 K 3490/03
DRsp Nr. 2007/4327
Erkennt das Finanzamt nachträglich, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben ist, kann es eine bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1AO ändern, die Ansparrücklage (§ 7gEStG) auflösen und als Zuschlag (Betriebseinnahme) behandeln
1. Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1AO sind auch alle Vorgänge, die nach Bildung einer Rücklage steuerliche Bedeutung haben. Tatsachen sind somit die Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG) oder aber der Umstand, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben ist und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag (Betriebseinnahme) zu behandeln ist (§ 7g Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6EStG).2. Der Umstand, dass der Kläger in seiner Gewinnermittlung nur Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter geltend gemacht hat und demzufolge keine Investition innerhalb der Zweijahresfrist des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG vorgenommen hat, stellt nur eine Schlussfolgerung dar und Schlussfolgerungen sind keine Tatsachen i.S. des § 173AO.
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