FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.07.2014
2 K 716/11
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 41b Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1;

Erkenntnis über Unrichtigkeit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung keine neue Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 AO) Begründung des Einspruchs mit der unrichtigen lohnsteuerlichen Beurteilung des Arbeitgebers bei vollständiger Tatsachenkenntnis des FA kein unlauteres Mittel nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AO

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 2 K 716/11

DRsp Nr. 2015/30

Erkenntnis über Unrichtigkeit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung keine neue Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 AO) Begründung des Einspruchs mit der unrichtigen lohnsteuerlichen Beurteilung des Arbeitgebers bei vollständiger Tatsachenkenntnis des FA kein unlauteres Mittel nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AO

1. Der Umstand, dass der Arbeitgeber die Einzahlung in die Direktversicherung nicht bei der Höhe der außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG berücksichtigt hat, sondern vom Bruttoarbeitslohn des Steuerpflichtigen abgezogen und er dementsprechend die Höhe des Bruttoarbeitslohns und die Höhe der ermäßigt besteuerten Entschädigung des Steuerpflichtigen in der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung falsch ausgewiesen hat, ist als rechtliche Schlussfolgerung keine neue Tatsache i. S. d. § 173 AO.