I. Das Amtsgericht (AG) verurteilte die Zeugin H mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom ... August 1997 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei. Dabei ging das AG auf der Grundlage des von der Zeugin H abgelegten Geständnisses u.a. davon aus, dass diese im November 1995 bei der Auslieferung von 120 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten an die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch den anderweitig verfolgten F behilflich gewesen sei.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte daraufhin gegen die Klägerin mit Bescheid vom ... August 1998 Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer fest, weil sie von der Zeugin H im November 1995 24 000 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten übernommen habe.
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