BFH - Beschluss vom 19.02.2004
VII B 260/03
Normen:
FGO § 96 § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 807
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3354/00

Erkenntnisse aus Telefonüberwachung - Verwertungsverbot

BFH, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen VII B 260/03

DRsp Nr. 2004/5345

Erkenntnisse aus Telefonüberwachung - Verwertungsverbot

Erkenntnisse, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultieren, dürfen im Besteuerungsverfahren nicht verwertet werden (Anschluss an Senats-Beschl. v. 26.2.2001 - VII B 265/00, BStBl II 2001, 464).

Normenkette:

FGO § 96 § 115 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht (AG) verurteilte die Zeugin H mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom ... August 1997 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei. Dabei ging das AG auf der Grundlage des von der Zeugin H abgelegten Geständnisses u.a. davon aus, dass diese im November 1995 bei der Auslieferung von 120 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten an die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch den anderweitig verfolgten F behilflich gewesen sei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte daraufhin gegen die Klägerin mit Bescheid vom ... August 1998 Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer fest, weil sie von der Zeugin H im November 1995 24 000 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten übernommen habe.