BFH - Beschluss vom 15.05.2024
IX S 16/24
Normen:
FGO § 90 Abs. 2; FGO § 133a; FGO § 155 S. 1; ZPO § 128 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
StX 2024, 362
Vorinstanzen:
BFH, vom 20.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 27/23 II R 27/15

Erklärung bzgl. des Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 15.05.2024 - Aktenzeichen IX S 16/24

DRsp Nr. 2024/7550

Erklärung bzgl. des Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

NV: Die Erklärung, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, verbraucht sich jedenfalls dann nicht durch eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung, wenn hierdurch lediglich der äußere Fortgang des Verfahrens betroffen und nicht die tatsächliche oder rechtliche Grundlage der Endentscheidung berührt wird.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.02.2024 - IX R 27/23 (II R 27/15) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2; FGO § 133a; FGO § 155 S. 1; ZPO § 128 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Die Kläger, Revisionskläger und Rügeführer (Kläger) führten beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren, in dem sie sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes wandten. Die ursprünglich bevollmächtigten Prozessvertreter der Kläger erklärten mit Schreiben vom 23.09.2015 den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) schloss sich dieser Erklärung mit Schreiben vom 13.10.2015 an.