BFH - Beschluss vom 08.05.2007
I B 12/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1679
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 951/03

Erklärungen in englischer Sprache; Auslegung durch das FG

BFH, Beschluss vom 08.05.2007 - Aktenzeichen I B 12/06

DRsp Nr. 2007/13866

Erklärungen in englischer Sprache; Auslegung durch das FG

Die Rüge, das FG habe in englischer Sprache abgefasste Vereinbarungen verwertet, ohne sie zunächst von einem Sachverständigen übersetzen zu lassen, bezeichnet jedenfalls dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Richtigkeit der vom FG vorgenommenen Übersetzung nicht in Zweifel gezogen wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Zahlungen, die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (1988, 1989 und 1991) erhalten hat.