FG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2005
18 K 4607/03 E
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a Hs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 883

Erklärungsgemäße Veranlagung; Verböserung; Antrag des Steuerpflichtigen; Sprungklage; Beschwer; Unzulässigkeit - Unwiderruflichkeit der Zustimmung eines Stpfl. zur verbösernden Änderung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 18 K 4607/03 E

DRsp Nr. 2005/6170

Erklärungsgemäße Veranlagung; Verböserung; Antrag des Steuerpflichtigen; Sprungklage; Beschwer; Unzulässigkeit - Unwiderruflichkeit der Zustimmung eines Stpfl. zur verbösernden Änderung

Hat die Finanzbehörde den erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheid auf Antrag des Steuerpflichtigen gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO zu dessen Ungunsten geändert, so kann mit einer hiergegen gerichteten Sprungklage mangels Beschwer nicht zulässigerweise eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zustimmung zu der verbösernden schlichten Änderung nicht mit der erklärten Absicht erteilt worden ist, den geänderten Bescheid anzufechten.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a Hs. 1 ;

Tatbestand: