Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 5.8.2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5.12.2018 –
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 4. Mai 2018 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Mai 2018 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom 14.7.1995 als Leiter Innendienst weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen; die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Beklagte.
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