FG München - Urteil vom 27.02.2018
7 K 2457/17

Erkrankung; Kindergeld; Einkommen; Bescheid; Lebensunterhalt; Studienplatz; Behinderung; Kind; Einspruchsverfahren; Studium; Festsetzung; Familienkasse; Medizinstudium; Ausbildung; objektive Beweislast; Rechtsprechung des BFH; begrenztes Einkommen; Einspruch; Wintersemester; Teilhabe am Leben; kein Anspruch; Leben in der Gesellschaft

FG München, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 7 K 2457/17

DRsp Nr. 2018/9861

Erkrankung; Kindergeld; Einkommen; Bescheid; Lebensunterhalt; Studienplatz; Behinderung; Kind; Einspruchsverfahren; Studium; Festsetzung; Familienkasse; Medizinstudium; Ausbildung; objektive Beweislast; Rechtsprechung des BFH; begrenztes Einkommen; Einspruch; Wintersemester; Teilhabe am Leben; kein Anspruch; Leben in der Gesellschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld aufheben durfte.

Die Klägerin ist die Mutter des am 15. April 1993 geborenen X. Sie erhielt laufend Kindergeld für ihren Sohn und teilte der Familienkasse am 31. Februar 2015 mit, dass X im Oktober 2015 mit dem Medizinstudium beginnen werde. Da die Klägerin der Aufforderung der Familienkasse vom 27. Januar 2017 zur Vorlage von Studiennachweisen nicht nachgekommen war, hob die Familienkasse mit Bescheid vom 27. Februar 2017 die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab März 2017 auf. Mit Verfügung vom 27. März 2017 wurde die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum August 2015 bis einschließlich Februar 2017 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld in Höhe von 3.604 € zurückgefordert.