BGH - Beschluss vom 16.10.2018
VI ZB 68/16
Normen:
ZPO § 139;
Fundstellen:
MDR 2019, 244
NJW-RR 2019, 502
VersR 2019, 442
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 921/13
OLG Nürnberg, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1670/16

Erläuterung und Vervollständigung von erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag bei gebotener Aufklärung

BGH, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen VI ZB 68/16

DRsp Nr. 2019/341

Erläuterung und Vervollständigung von erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag bei gebotener Aufklärung

Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, Rn. 10; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, Rn. 9).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 139;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines tätlichen Angriffs auf Schadensersatz in Anspruch. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Juni 2016 zugestellt worden. Dieser hat am 11. August 2016 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.