BFH - Beschluss vom 07.04.2005
V B 36/04
Normen:
AO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1230
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 391/01

Erlass - bestandskräftig festgesetzte Steuer

BFH, Beschluss vom 07.04.2005 - Aktenzeichen V B 36/04

DRsp Nr. 2005/8624

Erlass - bestandskräftig festgesetzte Steuer

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass allein der Umstand, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer im Widerspruch zu einer später entwickelten Rspr. steht, noch nicht den Erlass der Steuer rechtfertigt.

Normenkette:

AO § 227 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schloss im Rahmen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme am 9. Februar 1989 mit der Gemeinde A einen Rahmenvertrag über die Verlagerung ihrer betrieblichen Einrichtungen vom bisherigen Standort in ein neu errichtetes Industriegebiet.

In dem Vertrag übertrug die Gemeinde die ihr nach § 147 des Baugesetzbuchs (BauGB) obliegende Betriebsverlagerung der Klägerin. Das umfasste u.a. den Abbau sämtlicher Betriebseinrichtungen, Maschinen und Geräte sowie deren Abtransport vom Betriebsgrundstück. Als Gegenleistung sollte die Klägerin eine Verlagerungsentschädigung in Höhe von ... DM einschließlich Umsatzsteuer erhalten.

Darüber hinaus sah der Rahmenvertrag in § 5 Abs. 1 folgende Regelung vor: "Für den Verlust der Gebäudesubstanz auf dem Betriebsgrundstück, der durch die sanierungsbedingte Freilegung entsteht, zahlt die Gemeinde der Firma eine Substanzentschädigung in Höhe von ... DM."

Dementsprechend wurde auch verfahren.