I.
Streitig ist, ob Zoll und Einfuhrumsatzsteuer - EUSt - aus Billigkeitsgründen erlassen werden können.
Zollamtliche Ermittlungen ergaben, dass der Kläger mit zwei Formularen vom 6. Dezember 1998 bei der Flughafenzollstelle Genf Schmuck im Werte von 138.943,07 DM zur Ausfuhr aus der Schweiz angemeldet und diesen Schmuck über das HZA ohne zollamtliche Abfertigung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt hatte. Das HZA forderte deshalb vom Kläger mit Steuerbescheid vom 23. September 1999 3.473,58 DM Zoll und 22.786,66 DM EUSt an.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 beantragte der Kläger den Erlass der festgesetzten Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 Zollkodes (ZK). Mit Bescheid vom 21. Februar 2000 lehnte das HZA den Antrag ab.
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung (EE) Klage, mit der er im Wesentlichen Folgendes geltend:
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