Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1.
Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meint, das Finanzgericht (FG) habe ihre Klage auf Erlass von Steuern zu Unrecht abgewiesen, macht sie keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend, sondern rügt ohne Erfolg die materielle Unrichtigkeit des Urteils.
a)
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