BFH - Beschluss vom 11.05.2011
VIII B 156/10
Normen:
AO § 227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1026/10

Erlass aus Billigkeitsgründen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung

BFH, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen VIII B 156/10

DRsp Nr. 2011/12477

Erlass aus Billigkeitsgründen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung

NV: Soweit über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bereits rechtskräftig entschieden worden ist, kommt ein Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

AO § 227 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meint, das Finanzgericht (FG) habe ihre Klage auf Erlass von Steuern zu Unrecht abgewiesen, macht sie keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend, sondern rügt ohne Erfolg die materielle Unrichtigkeit des Urteils.

a)