BFH - Beschluss vom 04.05.2007
XI S 4/07 (PKH)
Normen:
AO § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 217/06

Erlass aus persönlichen Gründen; Familienunterhaltsrecht

BFH, Beschluss vom 04.05.2007 - Aktenzeichen XI S 4/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/12232

Erlass aus persönlichen Gründen; Familienunterhaltsrecht

1. Es ist höchstrichterlich geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass die Frage der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ohne Berücksichtigung der Grundsätze des Familienunterhaltsrechts zu beurteilen sind. 2. Das gilt jedenfalls bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten. 3. Im Rahmen eines Antrags auf Erlass aus persönlichen Gründen sind die vorgenannten Grundsätze zu berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Antragsteller, Eheleute, gaben zunächst keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 ab. Daraufhin erließ der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen auf Schätzung beruhenden Einkommensteuerbescheid, in dem diese zusammenveranlagt wurden und der bestandskräftig wurde. Er verrechnete die Steuerschuld mit dem Erstattungsanspruch der Antragsteller aus der Einkommensteuerfestsetzung für 2003.

Die Antragsteller beantragten Erlass der Einkommensteuer einschließlich Nebenleistungen für 2002 aus sachlichen und persönlichen Gründen. Dies lehnte das FA in einem an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gerichteten Schreiben vom 7. November 2005 ab, in dessen Betreff beide Antragsteller als Eheleute bezeichnet werden. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.