FG Hessen - Urteil vom 10.06.2008
1 K 2204/04
Normen:
AO § 227;

Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei doppelter Besteuerung; Lohn; Doppelte Besteuerung; Sachliche Unbilligkeit

FG Hessen, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 1 K 2204/04

DRsp Nr. 2010/6468

Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei doppelter Besteuerung; Lohn; Doppelte Besteuerung; Sachliche Unbilligkeit

1. Sachliche Unbilligkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheides liegt nur dann vor, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die angebliche Fehlerhaftigkeit zu wehren. 2. Dies gilt auch dann, wenn ein grob fehlerhaftes Urteil vorliegt, aber keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird 3. Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit bei steuerlicher Doppelbelastung kommt nur dann in Betracht, wenn die Doppelbelastung beim Steuerpflichtigen selbst und nicht durch die Einziehung der Steuer bei einem Dritten eintritt.

Normenkette:

AO § 227;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt den Erlass festgesetzter und entrichteter Lohn- und Einkommensteuer in Höhe von ... DM sowie Kirchensteuer in Höhe von ... DM für die Veranlagungsjahre 1979 bis 1984.