FG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.1998
14 K 4498/94 E
Fundstellen:
EFG 1998, 709

Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Schulgeldzahlungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.1998 - Aktenzeichen 14 K 4498/94 E

DRsp Nr. 2001/2789

Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Schulgeldzahlungen

Schulgeldzahlungen für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule in Nordrhein-Westfalen sind auch nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO als Sonderausgaben abziehbar.

Tatbestand:

Das älteste Kind der Kläger, welche japanische Staatsangehörige sind und sich bedingt durch den Beruf des Klägers vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, besuchte im Streitjahr 1991 die Japanische Internationale Schule in A-Stadt, eine nach nordrhein-westfälischem Schulrecht betriebene Ergänzungsschule. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 begehrten die Kläger den Abzug von Schulgebühren in Höhe von insgesamt DM 3.060,- als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Eine Bescheinigung der Schule über die tatsächliche Entrichtung der Gebühren fügten sie den Unterlagen bei.

Mit Bescheid vom 19. Januar 1993 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1991 mit DM 108.634,- fest, wobei er die Schulgeldzahlung nicht berücksichtigte. Zur Begründung heißt es insoweit, aus der vorgelegten Bescheinigung gehe nicht hervor, daß es sich bei der Japanischen Internationalen Schule um eine nach Art. 7 Abs. 4 - - staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule handele.