FG Köln - Urteil vom 09.07.2008
11 K 3041/07
Normen:
KiStG § 8 Abs. 1 ; KiStO § 13 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; AO § 227 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1769

Erlass bei Veräußerungsgewinnen nach § 16, § 18 EStG

FG Köln, Urteil vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 11 K 3041/07

DRsp Nr. 2008/18282

Erlass bei Veräußerungsgewinnen nach § 16, § 18 EStG

Es ist nicht ermessenswidrig, wenn einzelne Kirchengemeinden den Erlass von Kirchensteuern ablehnen, soweit die Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne nach §§ 16, 18 EStG entfällt.

Normenkette:

KiStG § 8 Abs. 1 ; KiStO § 13 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; AO § 227 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren den hälftigen Erlass der für 2005 festgesetzten evangelischen Kirchensteuer, soweit sie auf außerordentliche Einkünfte des Klägers entfällt.

Die Kläger leben in einer konfessionsverschiedenen Ehe. Die Klägerin ist Angehörige der evangelischen Kirche, der Kläger ist Angehöriger der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft. Im Streitjahr wurden die Kläger gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Per ....2005 veräußerte der Kläger seinen Mitunternehmeranteil an der Rechtsanwaltssozietät ... GbR. Zum ....2005 gab er außerdem seine Einzelkanzlei als Rechtsanwalt auf. Aus diesen Sachverhalten resultieren im Streitjahr folgende Einkünfte:

Anteilsveräußerung ... GbR:

Übergangsgewinn

275.911,00 EUR

Veräußerungsgewinn § 16 EStG

72.037,00 EUR

Freibetrag

./.

45.000,00 EUR

Verbleiben steuerpflichtig

302.948,00 EUR

Betriebsaufgabe Einzelkanzlei:

Übergangsgewinn

4.468,00 EUR

Aufgabegewinn

1.141,00 EUR

Verbleiben steuerpflichtig

5.609,00 EUR