OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2017 14 A 1479/13
Normen:
AO § 163 S. 1-2; AO § 227; GewStG § 6; GewStG § 7 S. 1; GewStG § 10a S. 1-2; GewStG § 14; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; KStG § 8c Abs. 1a S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2; InsO § 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5900/12
Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen; Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer; Gewinne als Einkünfte des Gewerbebetriebs; Existenzgefährdung durch Erhebung der Gewerbesteuer; Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 14 A 1479/13
DRsp Nr. 2017/7735
Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen; Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer; Gewinne als Einkünfte des Gewerbebetriebs; Existenzgefährdung durch Erhebung der Gewerbesteuer; Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs
1. Für den Erlass oder die abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227AO ergibt sich aus diesen Vorschriften, dass maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist.
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