BFH - Urteil vom 27.09.2012
II R 8/12
Normen:
GrStG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3326/07

Erlass der Grundsteuer bei bebauten Grundstücken mit mehreren getrennt vermietbaren Einheiten im Falle des Leerstandes einzelner Einheiten

BFH, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen II R 8/12

DRsp Nr. 2012/21585

Erlass der Grundsteuer bei bebauten Grundstücken mit mehreren getrennt vermietbaren Einheiten im Falle des Leerstandes einzelner Einheiten

Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat.

Normenkette:

GrStG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Sache befindet sich im II. Rechtszug.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im April 1997 in GbR ein am Rande Berlins gelegenes und im Sachwertverfahren bewertetes Geschäftsgrundstück mit mehreren Gebäuden unterschiedlichen Alters. Darin befanden sich zahlreiche getrennt zu Büro-, Gewerbe- und Lagerzwecken vermietbare Raumeinheiten von unterschiedlicher Größe. Zum Beginn des Jahres 1998 waren neben 59 Kfz-Stellplätzen folgende Einheiten nicht vermietet:

-

Einheit Nr. 1, 152,83 qm, als Lager verwendbare Kellereinheit im Haus A;

-

Einheit Nr. 13, 551,06 qm, im ersten Obergeschoss des Hauses A, zur Produktion oder nach Ausbau als Büro nutzbar;

-

Einheiten Nrn. 18 und 19, 247,33 qm bzw. 312,82 qm, im ersten Obergeschoss des Hauses C;

-