FG Hamburg - Urteil vom 09.08.2006
4 K 72/05
Normen:
TabStG § 21 Abs. 2 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 239 ;

Erlass der Tabaksteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen bei Zigarettenschmuggel

FG Hamburg, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen 4 K 72/05

DRsp Nr. 2006/29524

Erlass der Tabaksteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen bei Zigarettenschmuggel

Wird in Fällen des Zigarettenschmuggels lediglich die Tabaksteuer gegenüber dem Lkw-Fahrer, auf dessen LKW Zigaretten vorschriftswidrig ins Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind, geltend gemacht, ist Raum für einen Erlass der Tabaksteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen, da nach § 21 S. 2 TabStG § 227 AO für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt bleibt. Anders als der Erlassantrag nach Art. 239 Zollkodex ist ein Erlassantrag nach § 227 AO nicht fristgebunden.

Normenkette:

TabStG § 21 Abs. 2 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 239 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt den Erlass von Einfuhrabgaben.