TabStG § 21 Abs. 2 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 239 ;
Erlass der Tabaksteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen bei Zigarettenschmuggel
FG Hamburg, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen 4 K 72/05
DRsp Nr. 2006/29524
Erlass der Tabaksteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen bei Zigarettenschmuggel
Wird in Fällen des Zigarettenschmuggels lediglich die Tabaksteuer gegenüber dem Lkw-Fahrer, auf dessen LKW Zigaretten vorschriftswidrig ins Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind, geltend gemacht, ist Raum für einen Erlass der Tabaksteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen, da nach § 21 S. 2 TabStG § 227AO für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt bleibt. Anders als der Erlassantrag nach Art. 239 Zollkodex ist ein Erlassantrag nach § 227AO nicht fristgebunden.
Normenkette:
TabStG § 21 Abs. 2 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 239 ;
Tatbestand:
Der Kläger begehrt den Erlass von Einfuhrabgaben.
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