FG Hessen - Urteil vom 10.06.2009
6 K 556/03
Normen:
UStG § 4 Nr. 6e; AO § 227; AO § 163;

Erlass der Umsatzsteuer auf Restaurationsleistungen auf Fährschiffen aus sachlichen Billigkeitsgründen; Selbstbindung der Verwaltung

FG Hessen, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 556/03

DRsp Nr. 2009/22149

Erlass der Umsatzsteuer auf Restaurationsleistungen auf Fährschiffen aus sachlichen Billigkeitsgründen; Selbstbindung der Verwaltung

1. Die Umsatzbesteuerung von Restaurationsleistungen auf Fährschiffen bis zur Einführung der Steuerbefreiung es § 4 Nr. 6e UStG widerspricht nicht den Wertungen des Gesetzes und gebietet keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO. 2. Die Verwaltungsanweisung eines Landes führt nicht zu einer Selbstbindung des Ermessens der Verwaltung eines anderen Landes. 3. Es entspricht nicht der Billigkeit, einen Erlass von der Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung abhängig zu machen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 6e; AO § 227; AO § 163;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) einen Antrag der Klägerin auf Erlass von Umsatzsteuern für die Jahre 1989 bis 1994 in Höhe von insgesamt ... EUR (= ... DM) zu Recht abgelehnt hat.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A. Mit Vertrag vom 26.05.1994 wurde die A rückwirkend zum 01.01.1994 auf die Klägerin verschmolzen. Zum Unternehmen der A gehörte unter anderem als Organgesellschaft die B.