BFH - Beschluss vom 11.02.2011
V B 83/09
Normen:
AO § 227;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 11393/06

Erlass der Umsatzsteuernachzahlung für vergangene Kalenderjahre

BFH, Beschluss vom 11.02.2011 - Aktenzeichen V B 83/09

DRsp Nr. 2011/6844

Erlass der Umsatzsteuernachzahlung für vergangene Kalenderjahre

NV: Die Rechtsfrage, ob ein FA bei der Entscheidung über einen Erlassantrag gemäß § 227 AO an die Zusage einer nicht zuständigen übergeordneten Behörde gebunden sein kann, ist nicht entscheidungserheblich, wenn die übergeordnete Behörde nach dem BMF-Schreiben vom 28. Juli 2003 (BStBl. I 2003, 401) selbst nicht befugt wäre, einem Erlass zuzustimmen.

Normenkette:

AO § 227;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Umsatzsteuernachzahlung für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 (... €) und Zinsen hierzu (... €) in Höhe von insgesamt ... Mio. € gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) zu erlassen sind.