Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger bezog laufend Kindergeld für seine Tochter S (geboren am 5. Oktober 1993). Mit Bescheid vom 10. September 2015 hob die Beklagte (die Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für S ab Oktober 2015 auf. Der Kläger brachte daraufhin vor, dass S im Sommersemester 2015 ein Studium der Zahnmedizin begonnen habe. Aus der vorgelegten Studienbescheinigung geht hervor, dass die Einschreibung an der Universität F am 30. März 2015 erfolgte. Mit Bescheid vom 27. Januar 2016 setzte die Familienkasse daraufhin Kindergeld für S ab Oktober 2015 fest.
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