Die Klägerin begehrt den Erlass von Umsatzsteuer.
Die Klägerin betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Genussmitteln und unterhält ca. ... Filialen im Inland. Der Handel mit Zigaretten, Zigarren, Pfeifentabak und Feinschnitt machte in den Jahren 2006 und 2007 ungefähr 75 % der Umsatzerlöse aus.
Durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.2006 (BGBl I, 1402) wurde der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG) zum 01.01.2007 von 16 % auf 19 % angehoben. Die Änderung ist nach § 27 Abs. 1 S. 1 UStG auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden.
Mit Bescheid vom 24.10.2008 wurde die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2007 bestandskräftig festgesetzt.
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