Der Bescheid über die Ablehnung des Erlasses der Rückforderung von Kindergeld vom 23. Mai 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2019 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
3.Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob der Erlass einer Forderung gegen den Kläger wegen der Rückzahlung von Kindergeld in Höhe von 8.927 € zu Recht abgelehnt worden ist.
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