BFH - Beschluss vom 01.02.2012
IX B 128/11
Normen:
EStG § 10d Abs. 2; AO § 181 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 707
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 189/09

Erlass einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs

BFH, Beschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen IX B 128/11

DRsp Nr. 2012/5435

Erlass einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs

NV: Wenn nach § 176 AO bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden darf, dass sich die Rechtsprechung des BFH geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung angewandt worden ist, so gilt dies nicht bei einer erstmaligen gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs in Bezug auf die Steuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume, aufgrund derer ein Verlustabzugspotential nicht mehr verbleibt.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 2; AO § 181 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.