Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Erlass einer Kindergeldrückforderung, betreffend den Zeitraum von September 2013 bis einschließlich Juli 2014 (Streitzeitraum).
Die Klägerin ist die Mutter des am 9. März 1994 geborenen Kindes B.... Nach Abschluss ihrer schulischen Laufbahn begann B... eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Vom 24. November 2011 bis 15. Mai 2012 unterbrach sie die Ausbildung. Am 13. März 2012 brachte BL.. ihren Sohn C... zur Welt und begab sich bis Mai 2012 in den Mutterschutz. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2012 wurde der Ausbildungsvertrag B... aufgehoben (Kindergeldakte, Bl. 95 R). Bis zum 12. Mai 2013 nahm B... Elternzeit in Anspruch und lebte mit ihrem Sohn bis August 2013 bei der Klägerin. Ab September 2013 zog B... in eine eigene Wohnung. In der Zeit von September 2013 bis Juni 2014 war B... erneut schwanger. Am 10. Juni 2014 wurde ihr Sohn D... geboren. Danach begab sich B... bis August 2014 in Mutterschutz und danach bis zum 9. Juni 2015 in Elternzeit.
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