Die Beklagte wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2018 verpflichtet, im Wege der Billigkeit dem Kläger einen Betrag von 25.380 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 der Abgabenordnung - AO - erlassen werden kann bzw. muss.
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