FG München - Beschluss vom 30.03.2016
10 V 707/16
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 114 Abs.1 S. 2;

Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 114 Abs.1 S. 2 FGO zur Abwendung wesentlicher Nachteile sowie drohender Gewalt oder ähnlich schwerwiegender Folgen

FG München, Beschluss vom 30.03.2016 - Aktenzeichen 10 V 707/16

DRsp Nr. 2016/11467

Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 114 Abs.1 S. 2 FGO zur Abwendung wesentlicher Nachteile sowie drohender Gewalt oder ähnlich schwerwiegender Folgen

1. Eine Regelungsanordnung darf nur erlassen werden (§ 114 Abs.1 Satz 2 FGO), um wesentliche Nachteile, drohende Gewalt oder ähnlich schwerwiegende Folgen von dem Antragsteller abzuwenden.2. Der geltend gemachte Anordnungsgrund muss so schwerwiegend sein, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar ist. Das bedeutet, dass die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände über die Nachteile hinausgehen müssen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind.3. Rechtsbehelfe gegen Zwangsgeldbescheide haben gemäß Art. 21a BayVwZVG keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 114 Abs.1 S. 2;

Gründe

I.