Unter Änderung des Ablehnungsbescheids vom 23.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.12.2015 wird die Beklagte verpflichtet, die Rückforderung in voller Höhe zu erlassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitig ist der Erlass einer Rückzahlung von Kindergeld in Höhe von 24.361 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen für den Streitzeitraum Oktober 2013 bis März 2015.
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und Vater von sieben Kindern, nämlich D., E., F., G. H., J., K. L. und M. N.. Er war spätestens seit dem Jahr 2007 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §
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