FG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2013
15 K 4597/12 E
Normen:
AO § 348 Nr. 1; AO § 367 Abs. 2 Buchst. A; FGO § 56;

Erlass einer Teileinspruchsentscheidung innerhalb der Einspruchsfrist - Zulässigkeit eines erneuten Einspruchs

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 15 K 4597/12 E

DRsp Nr. 2014/3140

Erlass einer Teileinspruchsentscheidung innerhalb der Einspruchsfrist – Zulässigkeit eines erneuten Einspruchs

Gegen eine innerhalb der Einspruchsfrist ergangene wirksame Teileinspruchsentscheidung kann nicht zulässigerweise bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erneut Einspruch eingelegt werden. Dem Finanzamt ist es nicht verwehrt, das Einspruchsverfahren durch Erlass einer Einspruchsentscheidung vor Ablauf der Einspruchsfrist abzuschließen, wenn die Einspruchsbegründung nicht erkennen lässt, dass weiteres Vorbringen folgen soll.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 348 Nr. 1; AO § 367 Abs. 2 Buchst. A; FGO § 56;

Tatbestand

Streitig ist die Bestandskraft einer Teileinspruchsentscheidung.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger übte eine Einsatzwechseltätigkeit als Stahlbaumonteur und Schweißer aus und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der Einkommensteuererklärung 2011 machte er Kosten für Fahrten zu seinen Einsatzorten i.H.v. EUR 12.387,60 geltend.

Mit Bescheid vom 04.06.2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2011 auf EUR 7.032 fest. Bei den Einkünften des Klägers brachte er Reisekosten i.H.v. nur 80% des geltend gemachten Betrages zum Abzug.