OLG Hamm - Beschluss vom 06.07.2016
27 W 85/16
Normen:
GmbHG § 8 Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 202 AR 30/16

Erlass einer Zwischenverfügung betreffend die Erneuerung anlässlich der Eintragung einer GmbH abzugebender Versicherungen des Geschäftsführers

OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 27 W 85/16

DRsp Nr. 2017/3856

Erlass einer Zwischenverfügung betreffend die Erneuerung anlässlich der Eintragung einer GmbH abzugebender Versicherungen des Geschäftsführers

Das Registergericht ist berechtigt, die Vorlage aktueller Versicherungen anzufordern, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe der Versicherungen des Geschäftsführers und der Anmeldung zum Handelsregister etwa drei Monate vergangen sind.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 17.05.2016 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Bielefeld vom 18.04.2016 wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 8 Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 3;

Gründe

Die nach § 382 Abs.4 S.2 FamFG in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 18.04.2016 ist unbegründet.