FG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2021
10 K 3480/18 F
Normen:
EStG § 15b Abs. 4; AO § 171 Abs. 3; AO § 181 Abs. 1 S. 1;

Erlass eines erstmaligen Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes; Erlass eines geänderten Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 10 K 3480/18 F

DRsp Nr. 2021/4240

Erlass eines erstmaligen Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes; Erlass eines geänderten Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Tenor

Der (nichtige) Bescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 01.12.2016 (Steuernummer: xxx/xxxx/xxx2), der Ablehnungsbescheid für 2009 vom 07.12.2017, soweit dadurch die Änderung des Bescheides für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18.01.2012 (damalige Steuernummer: xxx/xxxx/xxx1) und soweit dadurch die erstmalige gesonderte und einheitliche Feststellung eines verrechenbaren Verlustes gemäß § 15b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes auf den 31.12.2009 abgelehnt wurden, und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16.11.2018 (Steuernummer: xxx/xxxx/xxx2) werden aufgehoben.