OLG Hamm - Urteil vom 16.02.2022
11 U 48/21
Normen:
BGB § 839 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 151/20

Erlass eines fehlerhaften EinkommensteuerbescheidesVoraussetzungen eines AmtshaftungsanspruchsNichtergreifen eines gebotenen Rechtsmittels

OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 11 U 48/21

DRsp Nr. 2022/4991

Erlass eines fehlerhaften Einkommensteuerbescheides Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs Nichtergreifen eines gebotenen Rechtsmittels

Stellt das zu niedrige Festsetzen von Einkommenssteuer eine fahrlässige Amtspflichtverletzung dar, kann der Steuerpflichtige zu zahlende Nachfestsetzungszinsen nicht als Amtshaftungsschaden ersetzt verlangen, wenn er es vorwerfbar versäumt hat, Einspruch gegen die fehlerhafte Steuerfestsetzung einzulegen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 11.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Kläger ist im Ergebnis unbegründet.

Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als der einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage dürften zwar vorliegen, was im vorliegenden Fall aber keiner abschließenden Entscheidung bedarf.