Die Kläger sind Gesellschafter der K GmbH. Zusammen mit den beiden anderen Gesellschaftern der GmbH gründeten sie im Jahre 1991 die "Gemeinschaft K-Aktien" zum Zweck des gemeinschaftlichen Erwerbs eines Aktienpaketes der K AG. Hierüber bestehen nach dem Vortrag der Kläger lediglich mündliche Absprachen, die das jeweilige Beteiligungsverhältnis betrafen.
Zum 31. Dezember 1991 hielten die vier Beteiligten einen Depot- Bestand von 2.300 (möglicherweise 2.320) Aktien der K AG, die sie bis auf einen Restbestand von 1.120 Aktien im März 1992 verkauften; der Restbestand wurde Ende Februar 1993 verkauft.
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