BFH - Urteil vom 22.04.2009
I R 53/07
Normen:
KStG § 8b Abs. 1; KStG § 31 Abs. 1; KStG § 32 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 43 Abs. 1; EStG § 50d Abs. 1; DBA CH Art. 10; DBA CH Art. 24 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; AO § 155 Abs. 1; EGV Art. 56;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 31/06

Erlass eines Freistellungsbescheids oder eine Änderung oder Aufhebung der Steueranmeldung als Voraussetzung für die Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer; Analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 Einkommensteuergesetz 2002 (EStG) auf einen Freistellungsanspruch im Falle fehlenden Unterliegens der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht; Abgeltung von Körperschaftsteuer für Kapitalerträge bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als Bezieherin der Einkünfte durch Steuerabzug nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG); Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft als Verstoß gegen die Kapitalverkehrfreiheit

BFH, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen I R 53/07

DRsp Nr. 2009/16093

Erlass eines Freistellungsbescheids oder eine Änderung oder Aufhebung der Steueranmeldung als Voraussetzung für die Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer; Analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 Einkommensteuergesetz 2002 (EStG) auf einen Freistellungsanspruch im Falle fehlenden Unterliegens der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht; Abgeltung von Körperschaftsteuer für Kapitalerträge bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als Bezieherin der Einkünfte durch Steuerabzug nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG); Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft als Verstoß gegen die Kapitalverkehrfreiheit

1.Die Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines Freistellungsbescheids oder eine Änderung oder Aufhebung der Steueranmeldung voraus, auf der die Abführung der Steuer beruht. Der Freistellungsanspruch kann, wenn der Kapitalertrag weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, auf eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig für die Entscheidung über dieses Freistellungsbegehren ist das FA (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).2.