Die Beteiligten streiten über die haftungsweise Inanspruchnahme des Klägers für Umsatzsteuerschulden des Jahres 1996 der D GmbH (künftig: GmbH).
Die GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10. Juli 1995 errichtet. Unternehmensgegenstand war der Einkauf und Verkauf von Werbeleistungen insbesondere im Bereich des Teleshoppings. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war der Kläger (Bl. 11 Dok). Die GmbH wurde am 13. Oktober 1999 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht.
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