BFH - Urteil vom 29.10.2008
II R 25/06
Normen:
VStG § 19 Abs. 1; VStG § 19 Abs. 2; VStG § 19 Abs. 3; AO § 169 Abs. 2; AO § 170 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3080/02 AO

Erlass eines Nachveranlagungsbescheids über Vermögensteuer aufgrund nicht abgegebener Vermögensteuererklärungen im Hinblick auf eine Erbschaft eines Steuerpflichtigen i.H.v. 4 Mio. DM

BFH, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen II R 25/06

DRsp Nr. 2009/4744

Erlass eines Nachveranlagungsbescheids über Vermögensteuer aufgrund nicht abgegebener Vermögensteuererklärungen im Hinblick auf eine Erbschaft eines Steuerpflichtigen i.H.v. 4 Mio. DM

Normenkette:

VStG § 19 Abs. 1; VStG § 19 Abs. 2; VStG § 19 Abs. 3; AO § 169 Abs. 2; AO § 170 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die bis dahin nicht vermögensteuerpflichtige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erbte von ihrem im Juni 1989 verstorbenen Vater ein Vermögen von rund 4 Mio. DM. Anfang Oktober 1991 verlegte sie ihren Wohnsitz in die USA, ohne jemals Vermögensteuererklärungen abgegeben zu haben. Sie wurde auch nicht wirksam zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen aufgefordert.

Nach einer Steuerfahndungsprüfung, die im Dezember 1997 begonnen worden war, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) das steuerpflichtige Vermögen der Klägerin infolge des Erbfalls auf 3 610 000 DM und erließ am 19. Juni 2001 einen als "Neuveranlagungsbescheid" bezeichneten Nachveranlagungsbescheid über Vermögensteuer auf den 1. Januar 1990 und 1. Januar 1991 in Höhe von jeweils 18 005 DM zuzüglich Nachzahlungszinsen in Höhe von jeweils 4 320 DM sowie am 24. Juli 2001 einen Bescheid über weitere Hinterziehungszinsen in Höhe von jeweils 6 120 DM.