Streitig sind die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids und die Frage, ob dessen Erlass der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstand.
Die Klägerin erbrachte im Jahre 2009 eine Bauleistung an ein Bauträgerunternehmen. Die Vertragspartner gingen entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung davon aus, dass die Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schulde. Aus diesem Grunde wies die Klägerin in der Rechnung vom 19. August 2009 keine Umsatzsteuer aus. Dementsprechend war dieser Umsatz in dem Zahlenwerk, welches der 2010 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung 2009 zugrunde lag, nicht enthalten. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung 2009 zu, so dass die Erklärung nach § 168 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand.
Im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 V R 37/10, BStBl. II 2014, 128, beantragte die Leistungsempfängerin im Dezember 2014 die Erstattung der seinerzeit als Steuerschuldnerin gezahlten Umsatzsteuer.
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