FG Hessen - Urteil vom 14.04.2005
7 K 1398/04
Normen:
Zollkodex Art. 239 ; Zollkodex-DVO Art. 905 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 152

Erlass; Einfuhrabgaben; Besonderer Umstand; Ursprungszeugnis; Offensichtliche Fahrlässigkeit; Ermessen - Erstattung von nacherhobenen Zöllen wegen Vorliegens besonderer Umstände

FG Hessen, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 7 K 1398/04

DRsp Nr. 2005/21301

Erlass; Einfuhrabgaben; Besonderer Umstand; Ursprungszeugnis; Offensichtliche Fahrlässigkeit; Ermessen - Erstattung von nacherhobenen Zöllen wegen Vorliegens besonderer Umstände

1. Das Vertrauen auf die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A ist grundsätzlich nicht geschützt; es gehört zu dem normalen Geschäftsrisiko des Einführers, dass sich Ursprungszeugnisse bei einer Überprüfung als falsch oder gefälscht herausstellen; es sei denn, die zuständigen Behörden selbst haben den Anlass zu diesem Vertrauen gegeben. 2. Das Fehlen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit ist unabdingbare Voraussetzung für die Erstattung von Einfuhrabgaben. 3. Kümmert sich der Wirtschaftsteilnehmer nicht um die mit der Präferenzgewährung zusammenhängenden Fragen und vertraut er auf die Richtigkeit des gefälschten Ursprungszeugnisses, handelt er offensichtlich fahrlässig. 4. Von einem Wirtschaftsteilnehmer, der sich mit Textileinfuhren beschäftigt, deren Zollfreiheit von zutreffend ausgestellten Ursprungszeugnissen abhängt, muss erwartet werden, dass er sich mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht auseinander setzt. Tut er dies nicht, so kann er sich im Zustand der Unkenntnis nicht darauf berufen, dass ihm - mangels Kenntnis der Vorschriften - keine Zweifel an ihrer richtigen Einwendung gekommen seien.

Normenkette:

Zollkodex Art. 239 ;