FG Hamburg - Urteil vom 14.01.2009
4 K 394/07
Normen:
AO § 227; StromStG § 9;

Erlass gemäß § 227 AO

FG Hamburg, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 4 K 394/07

DRsp Nr. 2009/6433

Erlass gemäß § 227 AO

1. Antrag auf Erlass von Stromsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen. 2. Zu den Voraussetzungen für einen Erlass gemäß § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen. 3. Liefert ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das Inhaberin einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zu betrieblichen Zwecken nach § 9 Abs. 4 StromStG ist, Strom an ein zum Konzernverbund gehörendes, gleichwohl aber rechtlich selbständiges Unternehmen, liegt der Regelfall einer Verwendung zu in der Erlaubnis nicht genannten Zwecken vor. Dann entspricht die Steuererhebung gemäß § 9 Abs. 5 StromStG a.F. dem Willen des Gesetzgebers. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen scheidet aus.

Normenkette:

AO § 227; StromStG § 9;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Stromsteuer.

Die Klägerin ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, der Schwerpunkt ihres Unternehmens liegt im Bereich der Herstellung und des Vertriebs verschiedener Lebensmittel. Sie ist seit dem 05.05.1999 Inhaberin einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 StromStG.