FG Hessen - Urteil vom 03.09.2001
9 K 4424/98
Normen:
AO § 163 ; AO § 227 ; AO § 155 Abs. 4 ; FGO § 102 ; EStG § 64 ', DA-FamEStGDA-FamEStG 64.4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 109

Erlass; Kindergeld; Weiterleitung; Sachlicher Billigkeitsgrund; Vorrangig Berechtigter; Persönlicher Billigkeitsgrund; Ermessen; Rückforderungsanspruch; Familienlastenausgleich; Anpassung - Verzicht auf Rückforderung von Kindergeld aus Billigkeitsgründen

FG Hessen, Urteil vom 03.09.2001 - Aktenzeichen 9 K 4424/98

DRsp Nr. 2002/1030

Erlass; Kindergeld; Weiterleitung; Sachlicher Billigkeitsgrund; Vorrangig Berechtigter; Persönlicher Billigkeitsgrund; Ermessen; Rückforderungsanspruch; Familienlastenausgleich; Anpassung - Verzicht auf Rückforderung von Kindergeld aus Billigkeitsgründen

1. Zivilrechtliche Unterhaltsregelungen können im Verwaltungsverfahren gegen die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides wegen Kindergeld nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, es ist Sache der Kindergeldberechtigten, bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen. 2. Ein Verzicht auf den Rückforderungsanspruch wegen Weiterleitung von Kindergeld nach der DA-FamEStG ist eine auf sachlichen Billigkeitsgründen beruhende Billigkeitsmaßnahme. 3. Die in der DA-FamEStG enthaltene Regelung über die Verfahrensweise in sog. Weiterleitungsfällen entbindet die nachgeordnete Behörde im Rahmen der Entscheidung nicht davon, eigenständig ihr Ermessen auszuüben, ob auf die Rückforderung von Kindergeld in Weiterleitungsfällen verzichtet wird oder nicht. 4. Das Ermessen muss in der Entscheidung in einer für das Finanzgericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zum Ausdruck gebracht werden.