Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Streitig ist, ob der Klägerin nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit verwirkte Säumniszuschläge statt zur Hälfte in voller Höhe zu erlassen sind.
Mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 22.05.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des R. eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Am 04.11.2014 zeigte die Klägerin dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an.
Aufgrund einer Dauerfristverlängerung wurde die Umsatzsteuer für das III. Quartal 2014 am 10.11.2014 und die Umsatzsteuer für das IV. Quartal 2014 am 10.02.2015 fällig. Die über die Voranmeldungen hinaus zu entrichtende Steuer wurde aufgrund erstmaliger Festsetzung mit Bescheid vom 25.01.2016 am 29.02.2016 fällig.
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