FG Sachsen - Urteil vom 18.01.2017
8 K 1208/16
Normen:
FGO § 101; FGO § 102 S. 1; AO § 220 Abs. 1; AO § 227 Hs. 1; InsO § 208 Abs. 1; InsO § 210; UStG § 18 Abs. 1 S. 4; UStG § 18 Abs. 4 S. 1; UStDV § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2017, 366
ZInsO 2017, 1908

Erlass verwirkter Säumniszuschläge nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit; Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil durch die Finanzbehörden; Deklaratorischer Erlass aus Billigkeitsgründen

FG Sachsen, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 8 K 1208/16

DRsp Nr. 2017/3455

Erlass verwirkter Säumniszuschläge nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit; Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil durch die Finanzbehörden; Deklaratorischer Erlass aus Billigkeitsgründen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Normenkette:

FGO § 101; FGO § 102 S. 1; AO § 220 Abs. 1; AO § 227 Hs. 1; InsO § 208 Abs. 1; InsO § 210; UStG § 18 Abs. 1 S. 4; UStG § 18 Abs. 4 S. 1; UStDV § 46 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit verwirkte Säumniszuschläge statt zur Hälfte in voller Höhe zu erlassen sind.

Mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 22.05.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des R. eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Am 04.11.2014 zeigte die Klägerin dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an.

Aufgrund einer Dauerfristverlängerung wurde die Umsatzsteuer für das III. Quartal 2014 am 10.11.2014 und die Umsatzsteuer für das IV. Quartal 2014 am 10.02.2015 fällig. Die über die Voranmeldungen hinaus zu entrichtende Steuer wurde aufgrund erstmaliger Festsetzung mit Bescheid vom 25.01.2016 am 29.02.2016 fällig.