BFH - Urteil vom 29.05.2008
V R 45/06
Normen:
AO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1889
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5010/01

Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aus sachlichen Billigkeitsgründen

BFH, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen V R 45/06

DRsp Nr. 2008/17689

Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aus sachlichen Billigkeitsgründen

Normenkette:

AO § 227 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ermessensfehlerfrei einen Antrag auf Erlass von Umsatzsteuern abgelehnt hat, deren --bestandskräftige-- Festsetzung im Lichte der später ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) unzutreffend war.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erbrachte in den Streitjahren 1990 und 1991 als Einzelunternehmer entgeltliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Im Anschluss an eine Außenprüfung ergingen am 7. Oktober 1997 erstmals Umsatzsteuerbescheide für 1990 und 1991, in denen die Umsätze des Klägers aus Behandlungspflege nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991 (UStG) steuerfrei belassen wurden, die Umsätze aus Grundpflege und hauswirtschaftlicher Pflege jedoch als steuerpflichtig angesehen wurden.