FG Hamburg - Urteil vom 25.04.2003
VI 67/02
Normen:
FGO § 102 ; AO § 237 Abs. 2 ; AO § 237 Abs. 4 ;

Erlass von Aussetzungszinsen

FG Hamburg, Urteil vom 25.04.2003 - Aktenzeichen VI 67/02

DRsp Nr. 2003/10992

Erlass von Aussetzungszinsen

Kein Erlass von AdV-Zinsen wegen überlanger Verfahrensdauer, wegen Abschaffung des Sonderausgaben-Abzugs für AdV-Zinsen, wegen möglicherweise überhöhter Besteuerung eines Dritten wegen desselben Vorgangs.

Normenkette:

FGO § 102 ; AO § 237 Abs. 2 ; AO § 237 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1981.

Nach einer Betriebsprüfung bei der ... Versicherung AG (im folgenden: AG), deren einzige Anteilseigner der Kläger (zu 95 %) und seine mit ihm zusammenveranlagte damalige Ehefrau (5 %) bis zur Veräußerung der Anteile an die B Versicherungs-AG am 15.11.1980 waren, ging der Beklagte davon aus, dass dem Kläger wegen des Erwerbs des Grundstücks X-Straße in der Hamburger Innenstadt zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis im Januar 1981 eine verdeckte Gewinnausschüttung von 1.250.000 DM zugeflossen sei und änderte deshalb am 29. Juni 1987 den Einkommensteuerbescheid für 1981. Dieser Änderungsbescheid wurde gem. § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand eines aus anderem Anlass durch Einspruch vom 11. Februar 1987 entstandenen Einspruchsverfahrens; zusätzlich wurde gegen den Änderungsbescheid am 1. Juli 1987 Einspruch eingelegt. Streitig waren sowohl der Wert des übertragenen Grundstücks wie auch das Jahr der Erfassung einer etwaigen verdeckten Gewinnausschüttung.