FG München - Urteil vom 22.01.2004
5 K 3593/01
Normen:
AO (1977) § 237 Abs. 3 § 234 Abs. 2 § 233a Abs. 2 § 227 § 5 § 361 ; FGO § 102 ;

Erlass von Aussetzungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit; Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1987, 1988, 1990

FG München, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 5 K 3593/01

DRsp Nr. 2004/7678

Erlass von Aussetzungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit; Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1987, 1988, 1990

1. Sachlich unbillig ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis vor allem dann, wenn sie im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwider läuft. 2. Zweck der Erhebung von Aussetzungszinsen ist zum einen, zu verhindern, dass die Abgabenentrichtung bei im Ergebnis erfolglosen Anfechtungsklagen zinslos hinausgeschoben werden kann. Zum anderen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. 3. Eine Verrechnungsstundung ist zu gewähren, wenn aufgrund eines einheitlichen Sachverhaltskomplexes für einige Steuererstattungen, für andere aber Steuernachzahlungen anfallen. 4. Nach dem Sinn und Zweck der pauschal zu erhebenden Aussetzungszinsen können Gesichtspunkte der Kaufkraftentwicklung im Vergleich zur Höhe der gesetzlich vorgesehenen Verzinsung nicht durchgreifen. Es gilt das Nominalwertprinzip. 5. Die Laufzeit von Aussetzungszinsen ist nicht im Hinblick auf § 233a AO a.F. auf vier Jahre zu begrenzen.

Normenkette:

AO (1977) § 237 Abs. 3 § 234 Abs. 2 § 233a Abs. 2 § 227 § 5 § 361 ; FGO § 102 ;

Tatbestand: