FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.02.2002
12 K 125/01
Normen:
AO (1977) § 227 § 5 ; FGO § 72 § 102 ; UStG § 4 Nr. 14 ;

Erlass von bestandskräftig festgesetzter, aber noch nicht gezahlter Umsatzsteuer wegen geänderter Rechtsprechung; Umsatzsteuer 1989-1991

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 12 K 125/01

DRsp Nr. 2004/230

Erlass von bestandskräftig festgesetzter, aber noch nicht gezahlter Umsatzsteuer wegen geänderter Rechtsprechung; Umsatzsteuer 1989-1991

1. Klagt eine GmbH wegen der Befreiung ihrer Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG und nimmt sie die Klage nach einem Hinweis des FG, die Klage wegen ihrer Rechtsform abweisen zu wollen, zurück, sind diese Umstände im Rahmen der Ermessensentscheidung wegen des Erlasses der nach der Änderung der Rechtsprechung - Rechtsformunabhängigkeit der Umsatzsteuerbefreiung nach dieser Vorschrift - durch den BFH mit Urteil v. 4.3.1998, XI R 53/96 (BStBl II 2000, 13) materiellrechtlich zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer zu berücksichtigen. 2. Wendet das FA eine geänderte Rechtsprechung nur noch in allen offenen Fällen an, ist die geänderte Rechtslage auch in den Fällen zu berücksichtigen, in denen die festgesetzte Steuer noch nicht beglichen worden ist.

Normenkette:

AO (1977) § 227 § 5 ; FGO § 72 § 102 ; UStG § 4 Nr. 14 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Ablehnung des Antrags auf Erlass von Umsatzsteuer-Schulden für die Kalenderjahre 1989 bis 1991 ermessensfehlerfrei gewesen ist.