FG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.2013
4 K 4515/12 AO
Normen:
AO § 227; BranntwMonG § 136 Abs. 1 Satz 1; BranntwMonG § 139 Abs. 1; BranntwMonG § 140 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BrStV § 30 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. D; RL 92/12/EWG Art. 4 Buchst. b; RL 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. a; RL 92/12/EWG Art. 15 Abs. 1; RL 92/12/EWG Art. 16 Abs. 1; RL 92/83/ EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. a; RL 92/83/ EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. b;

Erlass von Branntweinsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 4515/12 AO

DRsp Nr. 2013/21553

Erlass von Branntweinsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

Wird vergällter Branntwein aus einem offenen Branntweinlager entnommen, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt oder der Empfänger bei Abgabe im Besitz der dafür erforderlichen förmlichen Verwendererlaubnis ist, kann die entstandene Branntweinsteuer auch dann nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden, wenn die Erlaubnis erst später, aber nicht rückwirkend, erteilt und der Branntwein vom Warenempfänger planmäßig steuerbefreit verwendet wird. Die Steuerentstehung nach § 136 Abs.1 Satz 1 BranntwMonG entspricht den (im Jahr 2006 geltenden) gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 227; BranntwMonG § 136 Abs. 1 Satz 1; BranntwMonG § 139 Abs. 1; BranntwMonG § 140 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BrStV § 30 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. D; RL 92/12/EWG Art. 4 Buchst. b; RL 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. a; RL 92/12/EWG Art. 15 Abs. 1; RL 92/12/EWG Art. 16 Abs. 1; RL 92/83/ EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. a; RL 92/83/ EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. b;

Tatbestand

Die Klägerin betrieb offene Branntweinläger. Ihr war für alle Läger die Lagerung und Verteilung von vergälltem Branntwein bewilligt worden.